Know-How-SchutzInUmsetzungdereuropäischenKnow-How-Richtlinieistam 26.04.2019dasGeschäftsgeheimnisgesetz(GeschGehG)inKraft getreten.Dieneuenvertraglichen,organisatorischenund technischenAnforderungenaneinenwirksamenKnow-How-SchutzsollteninsbesonderevonMedien-und TechnologieunernehmenimRahmenderunternehmerischen ComplianceundflankierenderVertragsgestaltungüberprüft und berücksichtigt werden.
Datenschutz: Einheitliche PrüfmethodeAm06.11.2019wurdeaufderKonferenderDatenschutzbehördendesBundesundderLänder(DSK)eineNeufassungdesStandart-Datenschutzmodells(SDM)verabschiedet.DamitwerdendenVerantwortlichenundBeraterneinheitlicheKriterienzurPlanungund Umsetzung des Datenschutzes in allen Phasen der Verarbeitung an die Hand gegeben.
FürvieleUnternehmenistdieCorona-KriseeineganzerheblicheBelastung.InsbesondereimEntertainment-Bereichführtsiezu wirtschaftlichen Verlusten und Planungsunsicherheit. Mitdem„GesetzzurAbmilderungderFolgenderCovid-19-PandemieimZivil-,Insolvenz-undStrafverfahrensrecht“hatderBundestag am27.03.2020nunGesetzesänderungenverabschiedet,diezurMilderungderFolgenderCovid-19-Pandemiebeitragensollen.Hiereinige der wesentlichen Regelungspunkte:
•InsolvenzantragspflichtundZahlungsverbotewerdenbiszum30.September2020ausgesetzt,esseidenndieInsolvenzberuhtnicht aufdenAuswirkungenderCOVID-19-PandemieoderesbestehtkeineAussichtaufdieBeseitigungeinereingetretenenZahlungsunfähigkeit.•Anfechtungsrechte im Hinblick auf Rechtshandlungen, Leistungen und Zahlungen in dieser Zeit sind z.T. eingeschränkt •HauptversammlungeneinerAG,SEo.a.könnenalsvirtuelleHauptversammlungabgehaltenwerden;fürGesellschafterbeschlüsse einer GmbH sind Textform oder schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter möglich.•VerbraucherhabeninCorona-bedingterwirtschaftlicherNotsituationLeistungsverweigerungsrechtebiszum30.06.2020.Ähnlichesgilt für Kleinstunternehmen in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse.•DasKündigungsrechtvonVermieternoderVerpächternwegenMietrückständeninderZeitvom01.04.2020und30.06.2020wirdstark eingeschränkt.•Zins-oderTilgungsleistungenaufgrundvonVerbraucherdarlehen,dieinderZeitvom01.04.bis30.06.2020fälligwerden,werdenin Corona-bedingtenNotsituationenfürdieDauervondreiMonatengestundet.DieRegelungenkönnenggf.aufKleinstunternehmen erweitert werden.Den vollständigen Text des Gesetzes finden Sie hier.
EU-Kommission empfiehlt Instrumentarium zur koordinierten Nutzung von Corona-AppsDieEU-Kommissionhatam08.04.2020u.a.eineinheitlichesInstrumentariumfürdieNutzungvonSmartphone-Appsempfohlen,beidem dieEU-Datenschutzstandardseingehaltenwerden.Siebeinhaltenu.a.SpezifikationenzurGewährleistungderWirksamkeit,Maßnahmen zurVerhinderungderVerbreitungunkonformerApps,Governance-MechanismenfürdieGesundheitsbehördenundRegelungenbezüglich ZusammenarbeitundDatenaustauschmitdemEuropäischenZentrumECDC.DieKommissionwillüberdiesLeitlinienzudenAuswirkungen auf den Datenschutz und die Privatsphäre herausgeben. Zur Pressemitteilung der Kommission gelangen sie hier.
MitUrteilvom16.07.2020erklärtderEuropäischeGerichtshofdenPrivacy-Shield-Beschluss2016/1250fürungültig.Damitistdurchden „PrivacyShield“dasnachderDSGVOerforderlicheSchutzniveaufürdieÜbermittlungvonDatenausderEUindieUSAnichtmehr gewährleistet. EuGHkamzudemErgebnis,dassmiteinemDatentransferausderEUindieUSAgravierendeEinschränkungendesSchutzes personenbezogenerDatenverbundensind.Dieseergebensichvorallemdaraus,dassamerikanischenÜberwachungsbehördenwiederNSA oder FBI die Nutzerdaten zugänglich gemacht, ohne dass Betroffene dagegen vorgehen können. DarüberhinausbeanstandetderEuGHauchdenimPrivacyShieldBeschlussmitdenUSAvereinbartenOmbudsmechanismusalsnicht rechtssicher.ErsollEU-UnternehmenimStreitfallhelfen,ihreRechtegegenüberUS-Behördendurchzusetzen.BetroffenenPersonenwürde damitkeinRechtswegzueinemOrganeröffnet,welcherdennachdemEU-RechterforderlichenGarantiengleichwertigwäre.Die OmbudspersonseinachdemPrivacy-Shield-Beschlusszudemnichtermächtigt,gegenüberdenamerikanischenÜberwachungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu erlassen.DemgegenüberkönnenDatenvonEU-BürgerngrundsätzlichweiterhinaufBasissogenannterStandardvertragsklauselnindieUSAund andereDrittstaatenübertragenwerden.UnternehmenalsDatenexporteuresowiedieEmpfängerderDatenmüssenjedochvorabprüfen,ob daserforderlicheSchutzniveauimDrittlandeingehaltenwird.DieEmpfängerderDatenmüssendeninderEUansässigenUnternehmen gegebenenfallsmitteilen,dasssiedieStandardvertragsklauselnnichteinhaltenkönnen,woraufhindieEUUnternehmenalsDatenexporteure die Datenübermittlung aussetzen/oder vom Vertrag zurücktreten müssen.UnternehmenwerdennundiedatenschutzrechtlicheZulässigkeitIhrerDatentransfersanUS-amerikanischeDiensteneuüberprüfen müssen.Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Am7.November2020istderneueMedienstaatsvertrag(MStV)inKraftgetreten.ErlöstdenbisdahingeltendenRundfunkstaatsvertrag (RStV)abundbeziehtneueBereicheindieRegulierungderLänderein.DamitunterliegennunauchVermittlervonMedieninhalten, insbesonderedigitalePlattformen,derAufsichtderLandesmedienanstalten.DieneuenRegelungensollendemSchutzderMeinungsvielfalt dienen und sog. „Gatekeeper“ wie Anbieter von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten und soziale Medien adressieren.MitdengesetzlichenDefinitionender„Medienplattformen“,„Benutzeroberflächen“,„Medienintermediären“und„Videosharingdiensten“ konkretisiert sich der Regelungsgehalt. Sogiltals„Medienplattform“jedesTelemedium,soweitesRundfunkoderjournalistischredaktionellgestalteteInhaltevonInternetseitenzu einem bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV). „Benutzeroberflächen“sindAngebots-oderProgrammübersichteneinzelnerMedienplattformen(§2Abs.2Nr.15MStV).Gleichartige AngeboteoderInhaltevonBenutzeroberflächendürfenbeiderAuffindbarkeit,insbesonderederSortierung,AnordnungoderPräsentation, nichtohnesachlichgerechtfertigtenGrundunterschiedlichbehandeltwerden;dieAuffindbarkeitdarfnichtunbilligbehindertwerden(§84 Abs. 2 MStV). BeideunterliegenvorAufnahmeIhrerTätigkeiteinerAnzeigepflichtgegenüberderzuständigenLandesmedienanstalt(§79Abs.2MStV), sowie einer Transparenzpflicht bezüglich der Auswahl ihrer Angebote (§ 85 MStV). „Medienintermediär“istjedesTelemedium,dasauchjournalistisch-redaktionelleAngeboteDritteraggregiert,selektiertundallgemein zugänglichpräsentiert,ohnediesezueinemGesamtangebotzusammenzufassen(§2Abs.2Nr.16MStV).Anbietervon MedienintermediärenhabenimInlandeinenZustellungsbevollmächtigtenzubenennenundinihremAngebotinleichterkennbarerund unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen (§ 92 MStV). Anbietervon„Video-Sharing-Diensten“(§2Abs.2Nr.22)habensicherzustellen,dassWerbungunteranderemklaralssolcheerkennbaristund§ 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingehalten werden, d.h.dieWerbungdarfinhaltlichKinderundJugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen(§ 98 MStV). Verstöße gegen die Regelungen des MStV können mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§ 115 Abs. 2 MStV).Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
InUmsetzungdersog.„Digitale-Inhalte-Richtlinie“(EU-Richtlinie 2019/770)hatdieBundesregierungnundieEntwürfederdeutschen Umsetzungsgesetze veröffentlicht. Ziel der Richtlinie war die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für das digitale Vertragsrecht.MöglicherweisealsInnovationstreibergedachtführendieGesetzesänderungenzuerheblichenVeränderungenundHerausforderungenfür AnbieterdigitalerInhalteundDienstleistungen,insbesonderegegenüberVerbrauchern.IndasBürgerlicheGesetzbuchwerdenkünftig NeuregelungenzuVerträgenüber„digitaleProdukte“(digitaleInhalteoderDienstleistungen)aufgenommen,dieinsbesondere AnbieterpflichtenundVerbraucherrechtezumGegenstandhaben.NebenAnforderungenandieBereitstellungunddergesetzlichen SpezifizierungvonProduktmängelnenthaltendieBestimmungenauchUpdate-PflichtenundÄnderungsbeschränkungen.DieVorschriften gelten auch für digitale Angebote, die kostenfrei, jedoch gegen Bereitstellung personenbezogener Daten erfolgen.Anbieter werden sich nicht nur im Hinblick auf ihre Nutzungs- und Geschäftsbedingungen auf die Neuregelungen einstellen müssen.Die Gesetzesentwürfe finden Sie hier.
DasBundeskabinetthatam22.04.2021denvomBundesministerfürWirtschaftundEnergieundBundesministerfürVerkehrunddigitale InfrastrukturvorgelegtenEntwurfeinesTelekommunikationsmodernisierungsgesetzesverabschiedet.DasGesetzsetztdieEU-Richtlinie 2018/1972umundschaffteinenmaßgeschneidertenundzukunftsorientiertenRechtsrahmenfürdendeutschenTelekommunikationsmarkt und die Endkunden. Dafür wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und neu gefasst. MitdemTelekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz(TTDSG)werdendieRegelungenzumSchutzdesFernmeldegeheimnissesund desDatenschutzesimTKGsowiedieBestimmungenimTelemediengesetzzusammengeführtundandasneueTelekommunikationsgesetz begrifflichangepasst.DabeiwerdendiegeltendenBestimmungenandieeuropäischeDatenschutz-Grundverordnungundandieneuen Begriffsbestimmungen des neuen Telekommunikationsgesetzes angepasst. Den Gesetzesentwurf zum TKG finden Sie hier.Den Gesetzesentwurf zum TTDSG finden Sie hier.